(ATW Management Solutions)
Stand 1. Januar 2022
- Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) gelten für alle Aufträge, die die ATW Management Solutions UG (haftungsbeschränkt) bzw. nach Umfirmierung ATW Management Solutions GmbH (im Folgenden: ATW) für Auftraggeber (im Folgenden: Auftraggeber oder Mandant) erbringen, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Die Einbeziehung der AGB ist auf Dauer ausgerichtet und erstreckt sich im Rahmen einer dauerhaften Mandatsbeziehung auf alle zukünftigen Aufträge des Mandanten und Rechtsbeziehungen.
(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen ATW und dem Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese AGB auch diesen Dritten gegenüber.
(3) ATW ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags sachverständige Personen (u.a. Mitarbeiter), fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. - Umfang und Gegenstand des Auftrages/Mandates
(1) Für den Umfang der von ATW zu erbringenden Leistung ist stets der erteilte (Einzel-)Auftrag maßgebend. Mit einer Auftragserteilung ist eine steuerliche Beratung nicht verbunden.
(2) Gegenstand des Auftrags ist stets die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter rechtlicher, steuerlicher oder wirtschaftlicher Erfolg.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach Abschluss der vereinbarten Leistung und Übergabe der vereinbarten Unterlagen, so ist ATW nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. - Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung, insbesondere zur Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, der Mitteilung aller notwendigen oder bedeutsamen Informationen, ggf. auf Aufforderung in schriftlicher Form, sowie der möglichst frühzeitigen und vollständigen Übermittlung notwendiger Unterlagen, verpflichtet. Der Auftraggeber wird ATW geeignete Auskunftspersonen benennen.
(2) ATW ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Unterlagen (z.B. Schriftstücke, Urkunden) als richtig zugrunde zu legen, es sei denn, die Unrichtigkeit ist ohne weitere Nachforschung offenkundig. Dies gilt auch für Buchführungs- und Entgeltabrechnungsaufträge. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich gesondert vereinbart worden ist.
(3) Auf Verlangen von ATW hat der Mandant die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von ATW formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
(4) Der Mandant ist verpflichtet, die von ATW im Rahmen der Auftragsdurchführung erstellten Unterlagen und Schriftsätze ohne weitere Aufforderung auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit des zugrunde gelegten Sachverhalts zu prüfen und auf etwaige nicht nur geringfügige Fehler oder Unrichtigkeiten bzw. Lücken unverzüglich hinzuweisen.
(5) Änderungen wichtiger Angaben des Mandanten wie Name/Firma, Adresse, Bankverbindung, Steuernummer, Betriebsnummer u.a. sind ATW unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Mandant dieser Pflicht nicht nach und kommt es insoweit zu Fehlleitungen, Verzögerungen in der Zustellung und/oder anderen Fehlern, die ggf. dann auch zu Rechtsverlusten führen, so haftet ATW für hieraus resultierende Schäden nicht. - Keine Pflicht zu mündlichen Auskünften / Keine Haftung Telefonische verbindliche Auskünfte werden von ATW nicht geschuldet. Soweit ATW wunschgemäß gegenüber dem Mandanten telefonische Auskünfte erteilt, so stehen sie als erste und rechtlich noch unverbindliche Einschätzung stets unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung und ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind ebenfalls unverbindlich. Eine Haftung für derartige telefonische Auskünfte oder für schriftliche Entwürfe wird ausgeschlossen.
- Schutz geistigen Eigentums Der Mandant steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von ATW gefertigten Berichte, Schriftstücke etc. nur für die eigenen Zwecke verwendet werden. Die Weitergabe derartiger beruflicher Äußerungen an einen Dritten bedarf der vorherigen und schriftlichen Zustimmung von ATW, es sei denn, der Mandant ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.
- Verschwiegenheit, Datenverarbeitung und -schutz
(1) ATW ist nach Maßgabe der Gesetze zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen und Tatsachen, die ATW im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, sowie über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.
(2) Bei der Heranziehung von Dritten (s. Ziffer 1 Abs. 3) hat ATW dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit gemäß Abs. (1) verpflichten.
(3) ATW ist befugt, ihnen anvertraute personen- und auftragsbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers bzw. des Auftrags im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung zu nutzen, insbesondere zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten oder durch Dritte (s. Ziffer 1 Abs. 3) ebenso nutzen zu lassen. Die jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sind von ATW bzw. dem Dritten zu beachten. - Haftungsausschluss und Haftung, Ausschlussfristen
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen, insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.
(2) Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung von ATW aus dem Auftragsverhältnis
(Mandat) auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf EUR 10.000 begrenzt („Schadensfall“). Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die von ATW vorsätzlich oder oberhalb der einfachen Fahrlässigkeit verursachten Schäden; ferner gilt sie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen ATW auch gegenüber Dritten zu.
(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit ATW bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche der Antragsteller insgesamt.
(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. - Vergütung, Gesamtschuldner, Aufrechnung, Abtretung
(1) Sofern keine gesonderte schriftliche Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten getroffen wird, bemisst sich die Vergütung von ATW nach aufgewendeten Stunden je Mitarbeiter/in. Je Stunde werden EUR 100,– netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer berechnet.
(2) Mehrere Mandanten
(natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der vereinbarten oder gesetzlichen Vergütung, wenn ATW für sie in derselben Angelegenheit tätig wird. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von ATW ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungs- und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an ATW in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. ATW wird den Erstattungs- oder Zahlungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. ATW ist befugt, eingehende und dem Mandanten zustehende Zahlungen mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen. ATW ist berechtigt, angemessene Vorschüsse und Auslagenersatz zu verlangen. - Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch ATW. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 7.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) von ATW enthalten sind, können jederzeit von ATW auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung von ATW enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diese, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von ATW tunlichst vorher zu hören. - Beendigung des Vertrages
(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der Mandant das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Das Kündigungsrecht steht auch ATW zu, wobei eine Beendigung nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenden Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Kündigung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Kündigung sofort fällig.
(2) Bei Kündigung des Vertrages durch ATW sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf, unmittelbar bevorstehende Terminswahrnehmung). Weist ATW im Fall einer Kündigung auf laufende Fristen und notwendige Handlungen des Auftraggebers unter Hinweis der Notwendigkeit einer Beauftragung eines anderen Berufsangehörigen besonders hin, so sind sie von weiteren Tätigkeiten entpflichtet, es sei denn, der Auftraggeber kann ohne schuldhaftes Zögern eine anderweitige Auftragsübernahme durch Dritte nicht bewirken und erklärt dies unverzüglich schriftlich.
(3) Teilnehmern an der ATW-Akademie steht ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu. Machen sie von ihrem Widerrufsrecht bis spätestens vierzehn Tage vor dem Termin der jeweiligen Veranstaltung Gebrauch, erhalten sie bereits gezahlte Beiträge in voller Höhe zurück. Ein späterer Widerruf entbindet sie von der Verpflichtung zur Teilnahme, nicht jedoch von der Verpflichtung zur vollständigen Zahlung noch nicht geleisteter Beiträge; eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt in diesen Fällen nicht. - Zurückbehaltungsrecht
ATW kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Dokumente und der Handakten verweigern, solange und soweit die Gebührenansprüche nicht vollständig ausgeglichen sind. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Im Übrigen bewahrt ATW die Unterlagen gemäß den gesetzlichen Mindestfristen auf, eine längere Aufbewahrung ist nicht geschuldet. - Elektronischer Schriftverkehr
(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Datensicherheit mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail und Internet versandter Mitteilungen, nicht vollständig zu gewährleisten ist und auf diesem Wege versandte/erhaltene Schreiben, Schriftsätze und Mitteilungen
(„Unterlagen“) etc. deshalb nicht wirksam vor dem Zugriff unbefugter Dritter und damit vor Missbrauch geschützt werden können. Datenverlust und Computerviren sind daher möglich.
(2) Soweit und solange der Mandant dem Einsatz des elektronischen Schriftverkehrs nicht schriftlich oder per Mail widerspricht, gilt: Der wechselseitige Versand und Empfang von Unterlagen erfolgt in Kenntnis der vorstehenden Risiken. ATW ist bis auf Widerruf berechtigt, die Kommunikation über Mail und Internet mit dem Mandanten und Dritten zu führen und übernimmt dabei keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit sowie rechtzeitige Kenntnisnahme der auf diesem Wege vom Mandanten versandten oder von ihm empfangenen Unterlagen. Nutzt der Mandant diesen Übertragungsweg zur Kommunikation mit ATW, hat er sich stets selbst gesondert des Zugangs und dessen Rechtzeitigkeit sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und vor allem der persönlichen Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten Mitteilungen zu vergewissern. - Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Gebühren- und Haftpflichtstreitigkeiten ist der Sitz von ATW, soweit gesetzlich zulässig oder nicht etwas anderes vereinbart wird. - Streitschlichtung
ATW ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen. - Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. - Änderungen und Ergänzungen/fremde AGB
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
(2) Fremde AGB, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers, abweichende Gerichtsstands- und Rechtswahlvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung.